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24.03.2012 - Refresherkurs "Sonografie des Bewegungsapparates"
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Zertifiziert nach
DIN ISO 9001 |
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Kooperationspartner der
GenoGyn Rheinland |
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Siemens Advanced Partner
Bester Ultraschall Vertriebspartner
Okt. 2010 - Sep. 2011 |
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Mindray Distributor
of the Year 2006 |
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AGB
I. Vertragsschluß
Der Vertrag kommt durch Unterschriftsleistung des Kunden auf dem ausgefüllten und mit .Auftrag“ bezeichneten Formular unter Einbindung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
Nebenahreden oder Anderungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Tripke Medizintechnik GmbH (im Nachfolgenden Tripke genannt).
II. Übergabe und Gefahrenüberqang
Der Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes und die Lieferbedingungen werden jeweils individuell mit dem Kunden vereinbart.
Die allgemeinen Regelungen zum Gefahrübergang gelten auch, wenn – jederzeit zulässige – Teillieferungen erfolgen oder die Firma Tripke noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma Tripke gegen Diebstahl, Bruch. Transport-, Feuer- oder Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist die Firma Tripke verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.
III. Preise, Aufrechnung, Zahlung, Verzug
Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Geschäftssicht der Firma Tripke.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur gestattet. wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der unter Ziff. 1. genannte Auftrag gilt auch als Rechnung im Sinne von § 286 BGB. Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt bezahlt.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Firma Tripke behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung – auch aus den lfd. Geschäftsverbindungen – vor. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf Verlagen der Firma Tripke zu kennzeichnen. Die Firma Tripke ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller entsprechende Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Firma Tripke unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, jedoch verpflichtet, diese nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Veräußerung muß im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs des Kunden erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen und Sicherung an die Firma Tripke ab, die ihm aus einer etwaigen Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird.
V. Haftung für Mängel der Lieferung
Die Firma Tripke leistet Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Für den Fall, daß keine gesonderte Garantie übernommen wird, gilt eine Gewährleistungsfrist in jedem Fall von maximal 12 Monaten. Auch wenn eine Garantie vereinbart ist, wird keine Gewähr übernommen für Schaden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektomechanische oder elektrische Einflüsse usw., sofern sie nicht auf ein Verschulden der Firma Tripke zurückzuführen sind. Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß. ohne vorherige Genehmigung der Firma Tripke vorgenommene Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
VI. Rücktritt vom Vertrag
Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, kann die Firma Tripke die Rückgabe des Kaufgegenstandes verlangen, wenn sie nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet. an die Firma Tripke die Transportkosten sowie jegliche Aufwendungen zu ersetzen, die zur Rückabwicklung des Geschäftes anfallen. Es steht der Firma Tripke frei, in diesem Fall pauschal 15 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch die Firma Tripke bleibt hiervon unberührt.
VII, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Sonstiges
Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Geschäft mit der Firma Tripke ergeben, gilt für beide Parteien für die Leistung und Zahlung Kamen als Erfüllungsort und als Gerichtsstand. Die Firma Tripke ist berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Der ausländische Kunde unterwirft sich dem Deutschen Recht.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach der unwirksamen am nächsten kommt. Hierzu sind die Beteiligten ausdrücklich verpflichtet.
Für sämtliche Lieferungen sind die vorstehenden Ge-schäftsbedingungen allein maßgeblich. Vom Kunden oder sonstigen Vertragspartnern der Firma Tripke aufgestellte gegenteilige Geschäftsbedingungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Firma Tripke.
Stand: Januar 2004
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